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Spezialartikel
um die Dienstunfähigkeit
Egal wo Sie wohnen,
ob in Aachen, Augsburg, Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Bremerhaven, Chemnitz, Cottbus, Darmstadt, Dortmund, Dresden, Duisburg, Düsseldorf, Erfurt, Essen, Flensburg, Frankfurt/M., Frankfurt/O., Freiburg, Gelsenkirchen, Gera, Göttingen, Hagen, Halle, Hamburg, Hamm, Hannover, Heidelberg, Jena, Karlsruhe, Kassel, Kaiserslautern, Kiel, Köln, Koblenz, Krefeld, Leipzig, Leverkusen, Lübeck, Ludwigshafen, Magdeburg, Mainz, Mannheim, Mönchengladbach, München, Münster, Neuss, Nürnberg, Oberhausen, Oldenburg, Osnabrück, Paderborn, Potsdam, Recklinghausen, Rostock, Rügen, Saarbrücken, Schwerin, Solingen, Stralsund, Stuttgart, Trier, Wiesbaden, Wolfsburg, Wuppertal, Würzburg oder an der Ostsee, an der Nordsee, am Bodensee, am Chiemsee oder in den Alpen, im Erzgebirge, im Harz oder
im Schwarzwald - unsere Angebote sind für alle günstig und leistungsstark.
Wir betreuen Sie bundesweit egal ob Sie in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein oder Thüringen wohnen.
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Der Akademische Dienst ist auf die Absicherung und Vorsorge aller Beamten spezialisiert.
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Die private Dienstunfähigkeit
bei Referendaren
Versicherungsschutz für Referendare gegen das Risiko des Eintritts der Dienstunfähigkeit:
An einer privaten Absicherung der Arbeitskraft geht kein Weg mehr vorbei ....
Zwar sehen die Satzungen der Versorgungswerke eine Berufsunfähigkeitsrente vor, doch hängen bei der anwaltlichen Pflichtversorgung „die Trauben hoch“: Nur der, der zu 100% zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unfähig ist, und seine berufliche Tätigkeit einstellt, erhält BU-Rente! Das bedeutet: Eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit genügt nicht. Dies kann zu existenzbedrohlichen Situationen führen.
Referendare dagegen sind gänzlich ohne Schutz und werden zum Sozialfall, wenn nicht mit elterliche Fürsorge gerechnet werden kann.
Ein solcher Schutz kann also nie früh genug abgeschlossen werden, möglichst schon als Referendar oder Student. Wenn die finanziellen Voraussetzungen beim Berufsanfänger für einen ausreichenden Schutz nicht gegeben sind, sollte wenigstens ein Minivertrag mit niedrigem Beitrag abgeschlossen werden, der dann mit dynamischer Beitragserhöhung versehen wird. Der Schutz erhöht sich so von Jahr zu Jahr, ohne die sonst obligatorische Gesundheitsprüfung. Bei einem angenommenen Beitragserhöhungssatz von jährlich 10% ergibt sich schon nach 7 Jahren eine Verdopplung der vertraglichen Leistungen. Wünscht der Versicherte keine Beitragserhöhung mehr, kann die Beitragsdynamik jederzeit ausgesetzt werden.
Schutz für Referendare und Jurastudenten
1. Wie hoch darf man sich absichern?
Nicht jeder Versicherer gewährt in Ausbildung befindlichen Juristen diesen Schutz: Die meisten Versicherer begrenzen den Schutz auf einen Betrag von
500 bis 1000 € Monatsrente.
Sie glauben, Ihnen kann/wird nichts passieren? (Absicherung-fuer-Beamte.de hofft mit Ihnen.)
Doch leider sprechen die Tatsachen eine deutlich andere Sprache.
2. Ist mit nachteiligen Klauseln für diesen Kreis zu rechnen?
Einige Versicherer machen den Abschluss des Vertrages von Studenten und Referendaren von einer Erwerbsunfähigkeitsklausel abhängig. Es wird also nur dann gezahlt, wenn der Betroffene erwerbsunfähig wird und auf keine mehr irgendwie geartete Erwerbstätigkeit (z.B. Pförtner) verwiesen werden kann.
Ein solcher Schutz entspricht dann etwa der heutigen gesetzlichen
Erwerbsminderungsrente. Eine solche Absicherung bietet keinen Berufsunfähigkeitsschutz und kann nicht empfohlen werden.
Sinnvoll ist der Abschluss einer Versicherung, die dann auch den
späteren Berufsweg gleich mit ordentlich einschließt.
Hier sind Reglungen wie z.B. bei der Deutsche Anwalts- und Notarversicherung (DANV) Sonderabteilung der Hamburg Mannheimer Versicherungs-AG für Rechtsreferendare und Jurastudenten
sinnvoll, die Berufsunfähigkeit nicht auf die ausgeübte Tätigkeit
beziehen, sondern auf das angestrebte Berufsziel des Volljuristen, sei es als RA, Richter oder Jurist in der freien Wirtschaft
Da die Tätigkeitsmerkmale bei
diesen Berufen alle gleich sind, braucht sich der Referendar im
Versicherungsantrag noch nicht festzulegen. Es reicht als
angestrebten Beruf die Tätigkeit des Volljuristen anzugeben.
Hinzukommt, dass im Falle einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit bei
den DANV-Bedingungen die sogenannte Beamtenklausel greift: Ein
medizinischer Nachweis der Berufsunfähigkeit erübrigt sich, da die
Entlassung wegen Dienstunfähigkeit laut Bedingungswerk als
unwiderlegbare Vermutung der Berufsunfähigkeit i.S. der Bedingungen
anzusehen ist.
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