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Gerade Ehepaare müssen einige Dinge beachten um dauerhaft alle Zuschüsse
zu erhalten.
Ehepaare
Das Beste vorweg: Wenn nur einer der Ehepartner zum geförderten Personenkreis gehört, gibt es auch für den anderen Ehepartner die staatliche Förderung.
Ein Ehegatte, der im Beitragsjahr selbst nicht zum zulageberechtigten Personenkreis gehört, etwa weil er keiner rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, kann für dieses Jahr ohne eigene Beitragsleistung die volle Zulage erhalten, wenn nur der andere, zum berechtigten Personenkreis gehörende Ehepartner den für ihn maßgeblichen Mindesteigenbeitrag für seinen Altersvorsorgevertrag leistet. Einzige Voraussetzung für die Auszahlung der Zulage an den nicht selbst berechtigten Ehegatten ist lediglich ein eigener, auf seinen Namen lautendender Altersvorsorgevertrag, auf den die Zulage gezahlt werden kann. Ein so begünstigter Ehegatte erhält somit eine Zulage ohne Eigenbeiträge leisten zu müssen.
Der Mindestbeitrag richtet sich nicht nach dem gemeinsamen Einkommen, sondern nur nach dem Einkommen des direkt geförderten Ehepartners. Es ist unerheblich, ob der nicht geförderte Partner ein eigenes Einkommen hat.
Für den geförderten Ehepartner wird ein Vertrag mindestens in Höhe des Eigenbeitrags (Mindestbeitrag abzüglich aller staatlicher Zulagen) abgeschlossen, auf den er selbst genau diesen Eigenbeitrag einzahlt. Hinzu kommt seine eigene staatliche Zulage.
Auf den Vertrag des anderen Partners fließt mindestens dessen eigene Zulage.
Sollten für Kinder weitere Zulagen gezahlt werden, können Sie frei entscheiden, auf den Vertrag welches Partners diese fließen sollen. Im Zweifelsfall gehen sie auf den Vertrag der Ehefrau.
Kinder
Auch die Geburt eines Kindes sollte Anlass sein, die Beitragsleistung zu überprüfen.
Hintergrund ist, dass wegen Kindererziehung für 36 Monate nach dem Geburtsmonat des Kindes Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Dieser Zeitraum verlängert sich, wenn innerhalb des 36-Monatszeitraumes mehrere Kinder erzogen werden, beispielsweise bei
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Mehrlingsgeburten oder wenn innerhalb der 36 Erziehungsmonate ein weiteres Kind geboren oder ein noch nicht drei Jahre altes Kind adoptiert oder in Pflege genommen wird und daher mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden.
Der Erziehende gehört für diese Beitragsjahre nunmehr zum unmittelbar begünstigten Personenkreis und muss selbst Eigenbeiträge leisten, um eine Zulage zu erhalten. Wie hoch diese Eigenbeiträge sein müssen ist von verschiedenen Faktoren abhängig:
Wurde im Jahr vor der Kindererziehung und auch während der Erziehungszeit kein
Einkommen bezogen, ist der Sockelbetrag für die Jahre der Erziehung einzuzahlen,
um die volle Zulage zu erhalten.
Wurden im Jahr vor dem Beginn der Erziehungszeit beitragspflichtige Einnahmen
erzielt, sind diese im ersten Jahr der Erziehungszeit der Berechnung des
Mindesteigenbeitrags zugrunde zu legen, auch wenn in diesem Erziehungsjahr
geringere
beitragspflichtige Einnahmen erzielt werden. In den folgenden Jahren
der Kindererziehung wird dann der Sockelbetrag als Eigenbetrag ausreichend sein,
sofern während der Kindererziehungszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung
oder Tätigkeit ausgeübt wird. Der Ehegatte kann in diesem Fall auch einen eigenen
Sonderausgabenabzug
geltend machen.
Beitragsanpassungen
Eine Beitragsanpassung wird nach Ablauf eines Beitragsjahres regelmäßig in folgenden beispielhaft aufgezählten Fällen notwendig werden:
sobald eine Ehe geschieden wird, und der unmittelbar Zulageberechtigte im Jahr
der Scheidung erneut heiratet,
Kinder erstmalig berücksichtigt werden können,
wenn Kinder nicht mehr berücksichtigt werden können (dann ist vom Folgejahr an
eine Beitragsanpassung erforderlich) oder
der bisher nicht zulageberechtigte Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufnimmt bzw.
Lohnersatzleistungen bezieht und damit selbst zur unmittelbar zulageberechtigten
Person wird. Dann wird ein eigener Beitrag erforderlich, in diesem Fall ist
allerdings auch ein eigener Sonderausgabenabzug möglich.
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